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Bundesregierung startet Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe

Aug. 18, 2026

Kabinett beschließt erste Stufe der Reform: Was jetzt auf Jugendämter, freie Träger, Schulen und KiTas zukommt

Die Kinder- und Jugendhilfe steht vor einer umfassenden Strukturreform. Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf startet die Bundesregierung eine zweistufig angelegte Reform des SGB VIII. Hintergrund sind steigende und komplexer werdende Unterstützungsbedarfe, zunehmende Fallzahlen, Personalengpässe und eine wachsende Kostenbelastung der Kommunen. Gleichzeitig sollen Zuständigkeiten vereinfacht und vorhandene Ressourcen stärker gebündelt werden.

Die erste Reformstufe setzt deshalb vor allem bei den Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe an: Infrastrukturelle Angebote sollen gestärkt, Bildungsassistenz neu organisiert, Jugendsozialarbeit stärker berücksichtigt und der Personaleinsatz flexibler gestaltet werden.

Und auch bei der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gibt es eine wichtige Veränderung gegenüber den bisherigen Reformplanungen.

Die inklusive Gesamtzuständigkeit kommt vorerst nicht flächendeckend

Eine der wesentlichsten Änderungen gegenüber dem vorherigen Reformstand betrifft die inklusive Gesamtzuständigkeit.

Die ursprünglich für 2028 vorgesehene bundesweite Zusammenführung der Zuständigkeiten für junge Menschen mit und ohne Behinderungen unter dem Dach des SGB VIII wird mit der ersten Reformstufe noch nicht flächendeckend vollzogen.

Stattdessen setzt der Kabinettsentwurf auf eine Experimentierklausel.

Einzelne Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Möglichkeit erhalten, die inklusive Gesamtzuständigkeit zu erproben. Die Erfahrungen aus diesen Erprobungen können anschließend in die weitere Reform einfließen.

Damit wird auch der ursprünglich vorgesehene umfassende Umbau des Leistungsrechts zunächst zurückgestellt. Regelungen zur neuen Hilfe- und Leistungsplanung, Änderungen beim Wunsch- und Wahlrecht und weitere Vorschriften zur Zusammenführung von Jugend- und Eingliederungshilfe sind in dieser Form nicht Bestandteil der ersten Reformstufe. Auch die Reform der Kostenheranziehung wird auf eine spätere Reformstufe verschoben.

Für die Praxis heißt das:

Jugendämter müssen sich zum 1. Januar 2028 nicht bundesweit auf die vollständige Übernahme der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen einstellen.

Die inklusive Lösung ist damit allerdings nicht vom Tisch.

Vielmehr verändert sich der Weg dorthin: erst erproben, Erfahrungen sammeln und anschließend über die weitere Ausgestaltung entscheiden.

Für Jugendämter bleibt es deshalb sinnvoll, die eigenen Schnittstellen zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe weiterzuentwickeln. Der unmittelbare bundesweite Umstellungsdruck zum 1. Januar 2028 fällt nach dem Kabinettsentwurf jedoch zunächst weg.

Was soll sich konkret ändern?

Bildungsassistenz in KiTa und Schule soll stärker infrastrukturell organisiert werden

Ein wesentlicher Reformbaustein betrifft die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in KiTas und Schulen.

Mit einem neuen § 80a SGB VIII sollen Jugendämter gemeinsam mit den für Schule zuständigen Behörden infrastrukturelle Angebote der Bildungsassistenz planen.

Gemeint sind insbesondere Gruppenangebote, die mit bereits bekannten Pooling-Modellen vergleichbar sind.

Benötigen mehrere Kinder oder Jugendliche Unterstützung im Schul- oder KiTa-Alltag, soll diese damit nicht mehr zwingend über jeweils einzelne Assistenzleistungen organisiert werden. Stattdessen können gemeinsam geplante infrastrukturelle Angebote den Unterstützungsbedarf abdecken.

Dabei bleibt allerdings ein Punkt entscheidend:

Der individuelle Bedarf des Kindes oder Jugendlichen.

Reicht das infrastrukturelle Angebot aufgrund des individuellen Unterstützungsbedarfs nicht aus oder steht vor Ort kein geeignetes Angebot zur Verfügung, bleibt eine individuelle Unterstützung erforderlich.

Für die Praxis bedeutet das:

Bildungsassistenz wird stärker zu einer Frage der Jugendhilfeplanung und der gemeinsamen Gestaltung örtlicher Strukturen.

Jugendämter, Schulen, KiTas und Leistungserbringer müssen künftig noch genauer klären:

Welche Unterstützungsbedarfe können durch gemeinsam organisierte Angebote abgedeckt werden? Welche Strukturen müssen dafür vor Ort vorhanden sein? Und an welchem Punkt reicht ein Gruppenangebot nicht mehr aus und eine individuelle Hilfe bleibt erforderlich?

Gerade diese Abgrenzung dürfte in der praktischen Umsetzung eine zentrale Rolle spielen.

Infrastruktur- und Regelangebote sollen stärker berücksichtigt werden

Die stärkere Orientierung an vorhandenen Strukturen beschränkt sich nicht auf die Bildungsassistenz.

Auch Angebote der Familienförderung und Beratung, der Jugendsozialarbeit oder Regelangebote wie die Kindertagesbetreuung sollen gegenüber einer Hilfe zur Erziehung stärker berücksichtigt werden, wenn sie den konkreten Bedarf im Einzelfall mindestens genauso gut oder besser erfüllen können.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine erforderliche Hilfe zur Erziehung künftig einfach durch ein niedrigschwelligeres Angebot ersetzt werden kann.

Entscheidend bleibt der konkrete Bedarf des jungen Menschen beziehungsweise seiner Familie.

Ob ein vorhandenes Infrastruktur- oder Regelangebot tatsächlich geeignet ist, soll fachlich geprüft und anhand eines konkreten Eignungsvergleichs bewertet werden.

Auch bei einer Kindeswohlgefährdung bleibt der Schutzauftrag des Jugendamtes uneingeschränkt bestehen. Eine erforderliche und geeignete Hilfe zur Abwendung einer Gefährdung kann nicht allein durch den Verweis auf ein vorhandenes Infrastrukturangebot ersetzt werden.

Genau hier dürfte eine der zentralen Praxisfragen der Reform liegen:

Wann deckt ein vorhandenes Angebot den individuellen Bedarf tatsächlich ausreichend ab – und wann ist weiterhin eine individuelle Hilfe zur Erziehung erforderlich?

Für Jugendämter wird damit nicht nur entscheidend sein, welche Angebote vorhanden sind, sondern auch, wie nachvollziehbar deren Eignung im konkreten Einzelfall festgestellt und dokumentiert wird.

Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII bekommt mehr Gewicht

Auch die Jugendsozialarbeit soll im Zuge der Reform stärker berücksichtigt werden.

Bei Jugendlichen soll künftig geprüft werden, ob eine Leistung der Jugendsozialarbeit den individuellen Bedarf mindestens genauso gut oder besser erfüllt als eine Hilfe zur Erziehung.

Entsprechendes gilt bei Hilfen für junge Volljährige.

Damit rücken insbesondere Angebote stärker in den Fokus, die junge Menschen beim Übergang in Bildung, Ausbildung, Beruf und ein selbstständiges Leben unterstützen.

Dazu gehören auch sozialpädagogisch begleitete Wohnformen.

Für die Praxis kann das insbesondere bei Jugendlichen und jungen Volljährigen relevant werden, bei denen Verselbstständigung, Ausbildung oder berufliche Integration im Mittelpunkt des Unterstützungsbedarfs stehen.

Gleichzeitig wird die fachliche Abgrenzung wichtiger:

Wann ist Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII das geeignete Angebot – und wann benötigt ein junger Mensch eine Hilfe zur Erziehung oder eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII?

§ 13 SGB VIII dürfte damit in der Hilfeplanung und bei der Entwicklung örtlicher Angebotsstrukturen deutlich stärker in den Fokus rücken.

Fachkräftegebot: Entscheidend soll stärker die konkrete Aufgabe sein

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Personaleinsatz in der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Anforderungen an die Qualifikation sollen künftig stärker danach bestimmt werden, welche konkrete Aufgabe und Funktion eine Person tatsächlich wahrnimmt.

Das betrifft unter anderem die Personalausstattung von Jugend- und Landesjugendämtern, Leistungsvereinbarungen bei stationären Leistungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Betriebserlaubnissen.

Vereinfacht gesagt:

Nicht für jede Tätigkeit müssen automatisch dieselben Qualifikationsanforderungen gelten. Entscheidend soll stärker sein, welche Kompetenzen für die konkrete Aufgabe tatsächlich erforderlich sind.

Das Fachkräftegebot wird damit nicht abgeschafft. Vielmehr soll die erforderliche Qualifikation stärker funktions- und aufgabenbezogen bestimmt werden.

Die Bundesregierung möchte damit öffentlichen und freien Trägern mehr Flexibilität beim Personaleinsatz ermöglichen und zugleich auf die angespannte Fachkräftesituation reagieren.

Für freie Träger ist dieser Punkt besonders interessant.

Die Änderung könnte zusätzliche Spielräume für multiprofessionelle Teams, unterschiedliche Qualifikationsprofile und eine stärker aufgabenbezogene Personalplanung eröffnen.

Entscheidend wird allerdings sein, wie diese Spielräume künftig durch Landesrecht, Betriebserlaubnisverfahren und Leistungsvereinbarungen konkret ausgestaltet werden – und wie gleichzeitig die fachlichen Standards der Kinder- und Jugendhilfe gesichert bleiben.

Pflegekinder: Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern soll verbindlicher werden

Auch für Pflegeverhältnisse sind Änderungen vorgesehen.

Betroffen sind insbesondere Fälle, in denen ein Kind außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des hilfegewährenden Jugendamtes in einer Pflegefamilie untergebracht wird.

Das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie soll verbindlicher beteiligt werden. Gleichzeitig sollen die Anforderungen an diese Beteiligung konkretisiert werden.

Auch ein späterer Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII soll stärker daran anknüpfen, ob das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie bereits bei deren Auswahl beteiligt war.

Für die Praxis bedeutet das:

Bei auswärtigen Pflegeverhältnissen gewinnt die frühzeitige und dokumentierte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Jugendämtern zusätzlich an Bedeutung.

Gerade die Frage, welche Folgen eine fehlende oder fehlerhafte Beteiligung für einen späteren Zuständigkeitswechsel haben kann, dürfte in der Praxis besondere Aufmerksamkeit verdienen.

Verfahren für unbegleitete ausländische Minderjährige sollen vereinfacht werden

Der Gesetzentwurf sieht außerdem Änderungen bei der Aufnahme, Verteilung und Zuständigkeitsklärung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger vor.

Die Verfahren zur Altersfeststellung sollen vereinfacht und insbesondere die Voraussetzungen für ärztliche Untersuchungen konkretisiert werden.

Gleichzeitig sollen Fristen im Verteilverfahren praktikabler gestaltet und die Kostenerstattung vereinfacht werden.

Darüber hinaus soll ausdrücklich ermöglicht werden, die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 bis 88a SGB VIII mithilfe einer digitalen Anwendung automatisiert zu bestimmen.

Für Jugendämter kann das insbesondere dort relevant werden, wo hohe Fallzahlen und komplexe Zuständigkeitsprüfungen erhebliche personelle Ressourcen binden.

Jugendschutz: „Begleitetes Trinken“ für 14- und 15-Jährige soll abgeschafft werden

Der Gesetzentwurf enthält außerdem eine Änderung des Jugendschutzgesetzes.

Bislang dürfen 14- und 15-Jährige bestimmte alkoholische Getränke wie Bier, Wein oder Schaumwein in der Öffentlichkeit konsumieren, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

Diese Ausnahme des § 9 Abs. 2 JuSchG soll gestrichen werden.

Damit wäre die Abgabe und der Verzehr dieser alkoholischen Getränke in der Öffentlichkeit für 14- und 15-Jährige künftig auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person nicht mehr zulässig.

Die Änderung bedeutet allerdings kein allgemeines gesetzliches Alkoholkonsumverbot für Minderjährige im privaten Bereich.

Begründet wird die Neuregelung mit einem stärkeren präventiven Schutz junger Menschen vor den gesundheitlichen und sozialen Folgen des Alkoholkonsums.

Unsere Einschätzung für die Praxis

Der Kabinettsentwurf enthält nicht einfach nur eine Reihe neuer oder geänderter Vorschriften.

An mehreren Stellen verändert sich vielmehr die Frage, wie Unterstützungsleistungen künftig geplant, ausgewählt und organisiert werden sollen.

Aus unserer Sicht sollten öffentliche und freie Träger insbesondere vier Entwicklungen genau beobachten.

  1. Infrastruktur und Einzelfallhilfe müssen fachlich sauber voneinander abgegrenzt werden

Infrastruktur- und Regelangebote erhalten ein deutlich größeres Gewicht.

Entscheidend bleibt aber, ob sie den individuellen Bedarf tatsächlich mindestens genauso gut erfüllen können.

Für Jugendämter wird deshalb nicht nur die Verfügbarkeit solcher Angebote wichtig. Ebenso wichtig wird ein nachvollziehbarer fachlicher Eignungsvergleich.

Die entscheidende Frage lautet nicht: Gibt es ein infrastrukturelles Angebot?

Sondern: Ist dieses Angebot für genau diesen jungen Menschen und genau diesen Bedarf tatsächlich geeignet?

  1. Jugendhilfeplanung gewinnt weiter an Bedeutung

Besonders deutlich wird das bei der Bildungsassistenz.

Wenn individuelle Unterstützungsbedarfe stärker durch infrastrukturelle Gruppenangebote aufgefangen werden sollen, müssen diese Angebote vor Ort auch tatsächlich vorhanden, verlässlich verfügbar und bedarfsgerecht ausgestaltet sein.

Damit wird Jugendhilfeplanung noch stärker zu einer Voraussetzung für die Steuerung von Einzelfallhilfen.

Ohne eine funktionierende Infrastruktur lässt sich auch kein Vorrang infrastruktureller Angebote praktisch umsetzen.

  1. Für freie Träger können sich Angebots- und Personalkonzepte verändern

Wenn infrastrukturelle Leistungen und Jugendsozialarbeit stärker berücksichtigt werden und gleichzeitig Qualifikationsanforderungen stärker an konkreten Aufgaben und Funktionen ausgerichtet werden, können sich neue Möglichkeiten für freie Träger ergeben.

Das betrifft sowohl die Entwicklung neuer Angebote als auch die Zusammensetzung multiprofessioneller Teams.

Träger sollten deshalb frühzeitig beobachten, wie diese Spielräume in Landesrecht, Betriebserlaubnisverfahren und Leistungsvereinbarungen umgesetzt werden.

  1. Die inklusive Gesamtzuständigkeit ist verschoben – nicht aufgehoben

Für Jugendämter ist dies eine der wichtigsten Änderungen gegenüber den bisherigen Reformplanungen.

Die bundesweite Gesamtzuständigkeit kommt zum 1. Januar 2028 nach dem Kabinettsentwurf zunächst nicht flächendeckend.

Stattdessen soll die inklusive Gesamtzuständigkeit über eine Experimentierklausel erprobt werden.

Das nimmt vielen Jugendämtern zunächst den unmittelbaren Zeitdruck einer vollständigen Zuständigkeitsübernahme.

Es bedeutet aber nicht, dass die inklusive Kinder- und Jugendhilfe an Bedeutung verliert.

Im Gegenteil: Die Erfahrungen der teilnehmenden Träger dürften für die weitere Reform von besonderer Bedeutung werden. Für öffentliche und freie Träger lohnt es sich deshalb, genau zu beobachten, welche Modelle erprobt werden, welche Strukturen sich bewähren und welche Konsequenzen daraus für die zweite Reformstufe gezogen werden.

Und das ist erst die erste Stufe

Mit dem aktuellen Gesetzentwurf ist die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich noch nicht abgeschlossen.

Die erste Stufe soll vor allem solche Maßnahmen umsetzen, für die aus Sicht der Bundesregierung bereits eine ausreichende Erkenntnisgrundlage besteht.

Anschließend ist eine zweite Reformstufe vorgesehen.

Diese soll weitere Maßnahmen zur Wirkungs- und Effizienzsteigerung enthalten und zugleich kostendämpfende Effekte für die kommunalen Haushalte erreichen.

Damit wird deutlich:

Der aktuelle Kabinettsentwurf ist nicht das Ende der Reform, sondern der Einstieg in eine weitergehende Veränderung der Steuerung und Organisation der Kinder- und Jugendhilfe.

Was jetzt wichtig wird

Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die vorgesehenen Änderungen sind deshalb noch nicht geltendes Recht. Im parlamentarischen Verfahren können einzelne Regelungen noch verändert werden.

Für Fach- und Führungskräfte in Jugendämtern und bei freien Trägern lohnt es sich trotzdem, die möglichen Auswirkungen bereits jetzt in den Blick zu nehmen.

Besonders relevant sind dabei:

  • die Weiterentwicklung der örtlichen Jugendhilfeplanung,
  • die zukünftige Organisation der Bildungsassistenz,
  • die Abgrenzung zwischen Infrastruktur- und Einzelfallhilfen,
  • das Verhältnis von Jugendsozialarbeit und Hilfen zur Erziehung,
  • neue Möglichkeiten beim Personaleinsatz,
  • die Auswirkungen auf Betriebserlaubnisse und Leistungsvereinbarungen,
  • Veränderungen im Pflegekinderwesen,
  • die Digitalisierung von Zuständigkeitsverfahren und
  • die Erprobung der inklusiven Gesamtzuständigkeit.

Denn viele der vorgesehenen Änderungen betreffen nicht nur einzelne Paragraphen.

Sie verändern die Rahmenbedingungen dafür, wie Bedarfe festgestellt, Angebote geplant und Hilfen vor Ort organisiert werden.

IRESA Education & More wird deshalb sowohl das weitere Gesetzgebungsverfahren zum 1. KJHSRG als auch die angekündigte zweite Stufe der Strukturreform fachlich begleiten.

Wir werden insbesondere dort genauer hinschauen, wo aus gesetzlichen Änderungen konkrete Fragen für die Praxis entstehen.

Was müssen Jugendämter verändern? Welche neuen Möglichkeiten ergeben sich für freie Träger? Wo entstehen neue Abgrenzungsfragen? Und welche Vorbereitungen sind bereits jetzt sinnvoll?

Denn am Ende entscheidet sich eine Reform der Kinder- und Jugendhilfe nicht allein im Gesetzestext, sondern vor allem daran, wie sie vor Ort umgesetzt werden kann.

Stand: 13. August 2026

Grundlage dieser Einordnung sind die Veröffentlichung des zuständigen Bundesministeriums vom 12. August 2026 sowie der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG).

Hinweis: Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die dargestellten Regelungen geben den Stand des Kabinettsentwurfs wieder.

Bundesregierung startet Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe

Kabinett beschließt erste Stufe der Reform: Was jetzt auf Jugendämter, freie Träger, Schulen und KiTas zukommt Die Kinder- und Jugendhilfe steht vor einer umfassenden Strukturreform. Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur...